Allgemeine Verkaufs- und Lieferungsbedingungen (AGB)
NIBERA Kunststoff GmbH
Schwarzwaldstraße 17
78652 Deißlingen
I. Verbindlichkeit unserer AGB
II. Angebote, Vertragsschluss und Vertragsinhalt
III. Preise und Lieferklauseln
IV. Formen und Werkzeuge
V. Lieferung
– die Teillieferung für den Vertragspartner im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist.
– die Lieferung der restlichen bestellten Waren sichergestellt ist und
– dem Vertragspartner hierdurch kein unzumutbarerer Mehraufwand oder erheblich zusätzliche Kosten entstehen. Teillieferungen dürfen vom Besteller nicht
zurückgewiesen werden. Hat sich der Besteller Teillieferungen auf Abruf vorbehalten, so ist in möglichst gleichmäßigen Zeitabständen so rechtzeitig abzurufen, dass uns ordnungs- mäßige Herstellung und Lieferung zum vorgesehenen Termin möglich sind. Auf Abruf bestellte Teile, zu deren Herstellung wir uns mit den erforderlichen Rohstoffen eingedeckt haben, müssen, soweit nicht anderes vereinbart, innerhalb von 12 Monaten, vom Bestelltag an gerechnet, abgenommen werden.
VI. Versand und Gefahrübergang
VII. Untersuchungs- und Rügepflicht
VIII. Gewährleistung
IX. Haftung
X. Verjährung
XI. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Entrichtung des Entgelts und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang
mit dem Leistungsgegenstand noch entstehenden Forderungen sowie aller künftig entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware unser Eigentum. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Entgelts durch den Besteller unsere wechselmäßige Haftung begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Besteller als Bezogenen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug des Bestellers sind wir zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der Besteller ist zur Herausgabe an uns verpflichtet.
2. Wird Vorbehaltsware vom Besteller zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden, die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung mit uns nicht gehörender Ware erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Werts der
Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit uns nicht gehörender Ware gem. §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Besteller durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an uns Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Besteller hat in diesem Fall die in unserem Eigentum oder in unserem Miteigentum stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
3. Wird Vorbehaltsware vom Besteller, allein oder zusammen mit uns nicht gehörender Ware, veräußert, so tritt der Besteller schon jetzt die aus der Weiterveräußerung
entstehenden Forderungen in Höhe des Werts der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; wir nehmen die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Betrag unserer Rechnung zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 10%, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware in unserem Miteigentum steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der unserem Anteilswert am Miteigentum entspricht. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt, die Vorausabtretung gem. Abs. 3 Satz 1 und 3 erstreckt sich auch auf die Saldoforderung.
4. Wird Vorbehaltsware vom Besteller oder von uns im Auftrag des Bestellers als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Besteller
schon jetzt die gegen den Dritten oder den den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Werts der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschl. eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest, ab, wir nehmen die Abtretung an. Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend. Wird Vorbehaltsware vom Besteller als wesentlicher Bestandteil in das Grund- stück des Bestellers eingebaut, so tritt der Besteller schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Werts der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten, und mit Rang vor dem Rest, ab, wir nehmen die Abtretung an. Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
5. Aufgrund der abgetretenen Forderung beim Besteller eingehende Wechsel werden hiermit an uns abgetreten. Der Besteller verwahrt die Papiere für uns.
6. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsmäßigen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Abschnitt XI – Eigentumsvorbehalt – auf uns tatsächlich übergehen. Eigentumsvorbehalt und Abtretung an uns sind dem Kunden offen zu legen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Besteller nicht berechtigt. Werden die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren oder die abgetretenen Forderun- gen gepfändet, sind wir sofort zu be nachrichtigen; der Besteller trägt die Kosten einer Intervention.
7. Unter dem Vorbehalt des Widerrufs ist der Besteller zur Einziehung der gem. Abs. 3 und 4 abgetretenen Forderungen ermächtigt. Wir werden von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt.
8. Werden die abgetretenen Forderungen von uns eingezogen, ist der Besteller verpflichtet, beim Einzug durch uns umfassend mitzuwirken, insbesondere Abrechnungen zu erstellen, Informationen zu erteilen und Unterlagen auszu- händigen, soweit dies für den Einzug erforderlich ist.
9. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung der Insolvenz, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.
10. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen um mehr als 20 %, sind wir insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach Wahl des Bestellers verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Besteller über.
XII. Zahlungsbedingungen
XIII. Abtretung
XIV. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
Stand 01.01.2019
Einkaufsbedingungen
NIBERA Kunststoff GmbH
Schwarzwaldstraße 17
78652 Deißlingen
Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen. Dies gilt auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.
1. Bestellung
Bestellungen sind nur gültig, wenn sie schriftlich erteilt worden sind. Mündliche Vereinbarungen bedürfen unserer nachträglichen schriftlichen Bestätigung. Bestellungen sind unverzüglich iSd § 362 Abs. 1 HGB, spätestens innerhalb von 6 Werktagen zu bestätigen oder abzulehnen, soweit unsere Angebote nicht ausdrücklich eine Bindungsfrist enthalten.
2. Liefertermin
Der vereinbarte Liefertermin ist verbindlich für den Eingang der Ware. Ist eine Kalenderwoche als Liefertermin vereinbart, gilt der letzte Werktag der für die Lieferung bestätigten Kalenderwoche als spätester Termin für den Wareneingang. Wird später geliefert, kommt der Lieferant ohne besondere Mahnung in Verzug. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ersichtlich werden, aus denen sich ergibt, dass der vereinbarte Termin nicht eingehalten werden kann. Wir sind berechtigt, die Annahme von Waren, die vor dem in der Bestellung angegebenen Liefertermin angeliefert werden, zu verweigern und die vorzeitig gelieferten Waren auf Rechnung und Gefahr des Lieferanten zurückzusenden oder bei Dritten einzulagern. Darüber hinaus ist der Lieferant zu Teillieferungen nicht berechtigt.
3. Verzug
Für jeden Werktag der Verspätung der Lieferung wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5% der Auftragssumme fällig. Die Auftragssumme errechnet sich aus der angegebenen Bestellmenge und dem jeweiligen Artikelpreis der Lieferung. Die Höhe der Vertragsstrafe ist jedoch auf 5% des Auftragsvolumens begrenzt. Mehrkosten für Sendungen, die durch Verschuldung des Lieferanten beschleunigt zugestellt werden müssen, gehen zu Lasten des Lieferanten. Die Geltendmachung weitergehender gesetzlicher Schadenersatzansprüche bleibt von Versandkosten und Vertragsstrafe unberührt. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Lieferfristen berechtigt uns nach erfolgloser Mahnung und Ablauf einer angemessenen Nachfrist zur Nichtannahme der Leistung und zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Forderung von Schadensersatz wegen Nichterfüllung. Die Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.
4. Versand
Sendungen, für die wir die Frachtkosten ganz oder teilweise zu tragen haben, hat der Lieferant zu den günstigsten Frachttarifen bzw. nach unseren Versandvorschriften zu befördern. Zur Vermeidung von Transportschäden aufgrund fehlender oder mangelhafter Ladungssicherheit hat der Lieferant das Ladungsgut vom abholenden Frachtführer sichern zu lassen. Für alle Schäden und Kosten, die durch mangelhafte Beachtung oder Nichtbefolgung unserer Vorschriften entstehen, ist der Lieferant haftbar. Die Gefahr geht, auch wenn Versendung vereinbart worden ist, erst auf uns über, wenn die Ware an dem vereinbarten Bestimmungsort übergeben wird. Die Abwicklung von Transportschäden ist vom Lieferanten zu erledigen.
5. Verpackung
Alle Lieferungen sind so zu verpacken, dass Beschädigungen durch Transport und während der Handhabung der Teile ausgeschlossen sind. Auf unser Verlangen hat der Lieferant die Verpackung auf seine Kosten zurückzunehmen.
6. Lieferscheine und Rechnung
Jeder Sendung ist ein Lieferschein beizufügen, der alle wesentlichen Merkmale der Bestellung enthält. Die Rechnung muss die gleichen Angaben enthalten. Sollten Angaben fehlen und sich dadurch im Rahmen unseres normalen Geschäftsverkehrs die Bearbeitung durch uns verzögern, verlängern sich Zahlungsfristen um den Zeitraum der Verzögerung.
7. Mängel
Sollte nichts Anderes schriftlich vereinbart sein, führen wir beim Wareneingang lediglich eine Prüfung auf Stückzahl, Identität und Transportschäden durch. Wir verpflichten uns, dem Lieferanten alle hierbei entdeckten Mängel unverzüglich anzuzeigen. Im Übrigen verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; unabhängig davon sind wir grundsätzlich berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung zu verlangen. In diesem Fall ist der Lieferant verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten. Falls der Lieferant seiner sofortigen Ersatzlieferungsverpflichtung nicht nachkommt bzw. die erforderlichen Nachbesserungen nicht unverzüglich so durchführt, dass die Lieferung unseren Qualitätsanforderungen entspricht, haben wir zusätzlich das Recht, die erforderlichen Nachbesserungen selbst oder durch einen Dritten vornehmen zu lassen. Die hierdurch entstehenden Kosten hat der Lieferant zu tragen. Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung bleibt vorbehalten. Sollten sich Mängel an der gelieferten Ware erst bei der Verarbeitung herausstellen, behalten wir uns das Recht vor, Schadensersatzansprüche, auch wegen des weitergehenden Schadens, geltend zu machen.
8. Gewährleistung
Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate ab vollständiger Auslieferung. Mit dem Zugang unserer schriftlichen Mängelanzeige beim Lieferanten ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmt. Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungspflicht für ersetzte oder nachgebesserte Teile erneut, es sei denn, wir mussten nach dem Verhalten des Lieferanten davon ausgehen, dass dieser sich nicht zu der Maßnahme verpflichtet sah sondern die Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nur aus Kulanzgründen vornahm. Falls der Lieferant mit der Erfüllung der Gewährleistungspflicht im Verzug ist, sind wir berechtigt die Mängel auf Kosten des Lieferanten selbst zu beseitigen, beseitigen zu lassen oder für Ersatz zu sorgen.
9. Qualitätssicherung/Produkthaftung
Der Lieferant verpflichtet sich zur kontinuierlichen Überwachung seiner Prozesse mit statistischen Methoden - zur ständigen Verbesserung seiner Prozesse und damit seiner Produkte und - zur partnerschaftlichen Zusammenarbeit in allen qualitätsrelevanten Fragen. Der Lieferant ermöglicht Beauftragten unseres Hauses, vor Serienstart ein produktbezogenes Prozessaudit durchzuführen, um die Qualitätssicherungsmaßnahmen des Lieferanten zu beurteilen. Dabei können spezielle Prüfungen vereinbart werden, die von uns in schriftlicher Prüfanweisung fixiert werden und deren Einhaltung vom Lieferanten zu dokumentieren ist. Wir sind berechtigt, in diese Dokumente jederzeit Einblick zu nehmen. Stichprobenprüfungen haben grundsätzlich zu Null zu erfolgen, d. h., es darf kein fehlerhaftes Teil gefunden werden. Sollte dies doch der Fall sein, ist unsere QS unverzüglich zu informieren. Ohne vorherige schriftliche Abweichgenehmigung darf die Ware keinesfalls ausgeliefert werden. Beanstandungen der Anlieferungen werden in schriftlicher Form vorgenommen. Der Lieferant hat innerhalb von 48 Stunden zu der Beanstandung schriftlich Stellung zu nehmen, wobei er Verbesserungsmaßnahmen mit Einsatzterminen anzugeben hat. Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. In diesem Zusammenhang ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben.
10. Schutzrechte
Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden, soweit er nicht nachweist, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Werden wir von einem Dritten dieserhalb in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Die Freistellungsverpflichtung des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch den Dritten notwendigerweise erwachsen.
11. Werkzeuge
Werkzeuge, Muster, Lehren, Zeichnungen und sonstige Unterlagen, die wir zur Verfügung stellen bzw. zur Herstellung unserer Artikel vom Lieferanten anfertigen lassen, sind unser Eigentum. Dies gilt auch für von uns bereitgestellte Stoffe, Teile, Behälter und Spezialverpackung. Es besteht Einvernehmen, dass wir im Verhältnis des Wertes der Beistellungen zum Wert der des Gesamterzeugnisses Miteigentümer an den unter Verwendung unserer Stoffe und Teile hergestellten Erzeugnisse sind, die insoweit vom Lieferanten für uns erwahrt werden. Sie sind sorgfältig zu behandeln und zu lagern sowie gegen Katastrophen wie Feuer, Wasser, Diebstahl, Verlust und sonstige Beschädigungen auf Kosten des Lieferanten zu versichern. Ein Nachweis der Versicherung ist erforderlich. Dritten dürfen diese Unterlangen nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung zur Verfügung gestellt werden und sind uns nach Abwicklung der Bestellung unaufgefordert zurückzugeben.
12. Geheimhaltung
Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Details, die durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.
13. Leistungen durch Dritte
Soweit der Lieferant die Leistung (auch Werkzeuge) nicht selbst erbringt, sondern Dritte beauftragt, ist hierzu unsere vorherige schriftliche Zustimmung notwendig.
14. Höhere Gewalt
Außergewöhnliche Ereignisse wie Krieg, Arbeitsausstände (Streik und Aussperrung), Betriebsstörungen sowie Betriebseinschränkungen und ähnliche Fälle, welche eine Verringerung des Verbrauchs zur Folge haben, berechtigen uns, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Der Lieferant wird über den Eintritt solcher Ereignisse unverzüglich unterrichtet.
15. Preise und Preisänderungen
Der Preis schließt Lieferung und Verpackung ein, sofern nichts Abweichendes schriftlich vereinbart ist. Mehrwertsteuer ist darin nicht enthalten. Nachträgliche Preisänderungen jeder Art, auch wenn sie durch eine von uns gewünschte Änderung der Auftragsausführung entstehen, bedürfen unserer schriftlichen Genehmigung. Kommt keine Einigung zustande, so haben wir das Recht zum Rücktritt vom Vertrag.
16. Zahlung
Wir zahlen unter Vorbehalt einer ordnungsgemäßen Lieferung entweder in 30 Tagen mit 3% Skonto oder nach 60 Tagen rein netto, gerechnet ab Eingangsdatum der Rechnung.
17. Rechtswahl
Es gilt unter Ausschluss des Übereinkommens über den internationalen Warenkauf Deutsches Recht, insbesondere die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Handelsgesetzbuches (HGB). Gerichtsstand und Erfüllungsort ist für beide Parteien Freiburg.
Stand 01.01.2019